Aus Art. 42 ff. ZPO ergibt sich ohne Zwang, dass das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege durchwegs einfach und schnell ausgestaltet ist, weil darin keine Kontroverse zwischen Privatrechtssubjekten ausgetragen wird, der Richter das Beweisergebnis nötigenfalls von Amtes wegen ergänzt, die Beweismittel im Wesentlichen auf Urkunden/Behördenauskünfte beschränkt sind, das Beweismass auf Glaubhaftmachung reduziert ist und die ganze Sache im Verhältnis zum Hauptverfahren bloss prozessleitender Natur ist. In Summarsachen gelten keine