Während dieser Zeit stehen die Fristen still und es dürfen keine richterlichen Prozesshandlungen vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Streitigkeiten, für welche durch Gesetz oder Verordnung ein summarisches Verfahren vorgeschrieben ist (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO) und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 7 ZPO). Zu prüfen ist, ob das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege unter eine dieser Bestimmungen fällt.