3.a. Unter Hinweis auf die Weihnachtsgerichtsferien sieht der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist als gewahrt. Das Verfahren, in welchem der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung zu prüfen ist, wird durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Vorliegend war das im Hauptprozess auf dem Spiele stehende Interesse (Nebenfolgen Ehescheidung) zivilrechtlicher Natur, so dass für die unentgeltliche Rechtspflege Art. 42 ff. ZPO zum Zuge kommen. Im gleichen Erlass bestimmt Art. 62 Abs. 1, dass unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar Gerichtsferien herrschen. Während dieser Zeit stehen die Fristen still und es dürfen keine richterlichen Prozesshandlungen vorgenommen werden.