1. Das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO ist zulässig (Art. 47a, Art. 232 Ziff. 8 ZPO). Mit seiner Ernennung tritt der im Verfahren nach Art. 42 ff., Art. 46 ZPO bestellte Rechtsbeistand in ein Sonderstatusverhältnis zum Staat. Da in seinem eigenen Interesse liegend, ist er legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung seines Honorars zu führen (ZR 94 Nr. 38 E. 3; ZGRG 2003/2044, S. 168). Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer bei der zuständigen Instanz (Art. 232 ZPO Ingress) und formgerecht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegt worden.