C.1. Nach einem unerspriesslichen Briefwechsel mit dem Kantonsgerichtspräsidenten, den Rechtsanwalt Z. nicht als Beschwerde verstanden wissen wollte, legte dieser gegen die am 30. November 2009 mitgeteilte und von ihm am 01. Dezember 2009 empfangene Verfügung am 06. Januar 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Honoraranspruch gemäss detaillierter Honorarrechnung vom 17. Dezember 2008 auf Fr. 6'522.70 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.