somit auf Fr. 3'915.— zu stehen kommt, Seite 4 — 13 – dass die Barauslagen von Fr. 212.— und die Mehrwertsteuer von Fr. 313.65 dazu zu zählen sind, was einen Honoraranspruch einschliesslich Mehrwertsteuer von Fr. 4'440.65 ergibt, – dass Rechtsanwalt Z. von der Gemeinde Davos bereits Fr. 6'522.70 bezogen hat, was eine Differenz von 2'082.05 zum effektiven Honoraranspruch ausmacht, – dass Rechtsanwalt Z. somit zu verpflichten ist, diesen Differenzbetrag der Gemeinde Davos zu erstatten".