und auf drei Stunden herabzusetzen ist, zumal keine nennenswerte Auseinandersetzung mit der Anschlussberufungsbegründung erfolgte, – dass sich diese Reduktion auch deshalb rechtfertigt, weil unter dem 17. und 24. Juni 2008 2 ½ Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verrechnet werden, welches nicht einmal zwei Seiten mit einfach beizubringenden Urkunden umfasst, – dass der von Rechtsanwalt Z. geltend gemachte Zeitaufwand somit um insgesamt 10 Stunden 45 Minuten zu reduzieren ist, was zu einem verrechenbaren Zeitaufwand von 21 Stunden 45 Minuten führt, – dass das Honorar nach Zeitaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 180.—