– dass es bei der Berufung von ATE nur noch um ihren Unterhaltsbeitrag (Höhe und Beginn) ging, – dass das schriftliche Verfahren ohne mündliche Hauptverhandlung durchgeführt wurde, – dass Rechtsanwalt Z. zur Begründung eine fünfseitige Rechtsschrift einreichte, – dass die eigentliche rechtliche Begründung zum Berufungspunkt lediglich gut eine Seite umfasst (Ziff. 2 und 3), wobei daraus keine zeitraubenden rechtlichen Abklärungen ersichtlich sind, – dass dafür ein Zeitaufwand von 6 Stunden 15 Minuten ohne Zweifel überhöht ist, – dass es sich rechtfertigt, diesen Aufwand auf 3 Stunden festzusetzen, zumal bereits ein Aufwand von 3 Stunden 45 Minuten für Abklärungen im