– dass sich das Festsetzungserfordernis vielmehr direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 47 Abs. 4 ZPO), dessen Kenntnis bei einem Rechtsanwalt vorausgesetzt wird, – dass eine weitere Auseinandersetzung mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Z. vom 24. November 2009 unerspriesslich ist, – dass vielmehr im folgenden der Honoraranspruch zu prüfen und festzusetzen ist, – dass Rechtsanwalt Z. für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht einen Aufwand von 32.5 Stunden geltend macht und hiefür bei einem nicht zu beanstandenden Stundenansatz von Fr. 180.— einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer Fr. 6'522.70 in Rechnung stellt,