Rechtsvertreters festzusetzen habe, und er nicht einfach die Honorarnote der Gemeinde Davos zur Bezahlung hätte zustellen dürfen, zumal er in der entsprechenden Verfügung ausdrücklich nach Abschluss des Hauptverfahrens zur Einreichung der Honorarnote aufgefordert worden sei; der Unterzeichnende werde aufgrund der nunmehr eingereichten Honorarnote den Anspruch prüfen und festlegen, wonach allenfalls eine Ausgleichung des bereits bezahlten Betrages vorzunehmen sei, – dass sich Rechtsanwalt Z. in einem Schreiben vom 24. November 2009 bezüglich seines Vorgehens auf eine "Anleitung" im Haupturteil (S. 26) beruft,