– dass Rechtsanwalt Z. am 20. November 2009 mitteilte, er habe seine Rechnung am 17. Dezember 2008 der Gemeinde Davos zukommen lassen, welche diese am 09. Januar 2009 bezahlt habe, – dass diesem Schreiben die Honorarnote von Z. über insgesamt Fr. 6'522.70 beigelegt war, – dass der Kantonsgerichtspräsident Rechtsanwalt Z. am 23. November 2009 mitteilte, als in Graubünden tätiger Rechtsanwalt hätte er wissen müssen, dass der Vorsitzende der Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des