– dass in dieser Verfügung Rechtsanwalt Z. verpflichtet wurde, nach Abschluss des Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemäss Honorarnote einzureichen, – dass die Kantonsgerichtskanzlei Rechtsanwalt Z. am 23. März 2009 zur Einreichung seiner Honorarnote bis zum 03. April 2009 aufforderte, da eine solche beim Kantonsgericht bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen war, – dass Rechtsanwalt Z. auf dieses Schreiben nicht reagierte, so dass ihm am 16. November 2009 eine weitere Frist bis zum 27. November 2009 zur Einreichung der Honorarnote angesetzt wurde, ansonsten das Honorar nach richterlichem Ermessen festgesetzt werde,