Dazu erwog der verfügende Kantonsgerichtspräsident: – "dass ATE am 21. April 2008 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 28. Februar 2008, mitgeteilt am 31. März 2008, Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden einreichen liessen, in welches aufgrund der Anschlussberufung später auch AT miteinbezogen wurde, – dass für dieses Verfahren am 24. Juni 2008 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bezeichnung von Rechtsanwalt Z. als unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt wurde, – dass dieses Gesuch am 11. November 2008, mitgeteilt am 01. Dezember 2008,