B. Mit Verfügung vom 26. November 2009 im Verfahren PZ 08 134 wurde das Honorar des Rechtsvertreters gestützt auf Art. 47 Abs. 4 ZPO wie folgt festgelegt: 1. Der Honoraranspruch von Rechtsanwalt Z. für das Berufungsverfahren ZF 08 38 in Sachen ATE und AT wird auf Fr. 4'440.65 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. 2. Rechtsanwalt Z. wird verpflichtet, den Differenzbetrag von Fr. 2'082.05 zu dem von der Gemeinde Davos bereits ausbezahlten Betrag bis spätestens 31. Dezember 2009 zu erstatten.