Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung werden der Landschaft Davos Gemeinde in Rechnung gestellt. 3. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt Z. ernannt. Fallen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO weg, ist das Kantonsgerichtspräsidium ohne Verzug darüber zu benachrichtigen (Art. 43 Abs. 5 ZPO). 4. Rechtsanwalt Z. hat nach Abschluss des Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Dabei darf der Stundenansatz von Fr. 180.— nicht überschritten werden. Streitwertzuschläge fallen ausser Betracht.