A. In der vor Kantonsgericht ausgetragenen Berufungsstreitsache ZF 08 38 betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, mit ATE und AT auf der einen und ET auf der anderen Seite, wurde Rechtsanwalt Dr. Z. vom Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 11. November 2008 (Verfahren PZ 08 134) wie folgt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt: "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und ATE und AT die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1/Art. 46 ZPO im Verfahren ZF 08 38 vor Kantonsgericht erteilt. 2. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung werden der Landschaft Davos Gemeinde in Rechnung gestellt.