In der zivilrechtlichen Beschwerde des Z., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. November 2009, mitgeteilt am 30. November 2009, in Sachen des Gesuchstellers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Festsetzung der Entschädigung des Rechtsvertreters; Beschwerdefrist/Gerichtsferien), hat sich ergeben: I. Sachverhalt