{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-1_2010-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c29b9dd0a1d9a77a843809bc8a0ce789dc0af6c77d38345a30067af738007590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c29b9dd0a1d9a77a843809bc8a0ce789dc0af6c77d38345a30067af738007590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_1", "Checksum": "2dc78b7d0e1d535264a7f5fd35c83d0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2010 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.03.2010 ZK2 2010 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2010 1\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege (Festsetzung der Entschädigung des Rechtsvertreters; Beschwerdefrist/Gerichtsferien) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Seite 9 — 13\nVerweisung macht Art. 1 Abs. 1 ZPO: Das vorliegende Gesetz ordnet die\nZuständigkeit und das Verfahren bei gerichtlicher Erledigung zivilrechtlicher\nStreitigkeiten, soweit nicht im übrigen kantonalen Recht besondere Bestimmungen\nenthalten sind. Über das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege enthält das\nEGZGB nichts; es ist in der ZPO geregelt. Dabei wird dieses besondere Verfahren\nnicht schon deshalb zur einem solchen der streitigen Gerichtsbarkeit, weil es in\nder ZPO geregelt ist. Der Erlass, in welchem die Regelung erfolgt, ist nicht\nausschlaggebend für die Zuordnung der Verfahrensart. Diese hat vielmehr nach\nNatur, Zweck und Inhalt des Rechtsinstituts zu geschehen.\n\nb.aa. Mit seiner weiteren Argumentation, durch die Beschwerde \"mutiere\" das\nVerfahren vom nicht-streitigen zu einem streitigen Verfahren, sieht der\nBeschwerdeführer ein, dass das Verfahren in erster Instanz ein solches der nichtstreitigen, freiwilligen Gerichtsbarkeit ist. Insoweit setzt sich der Beschwerdeführer\nzu seinem vorstehend abgehandelten Argument in Widerspruch.\n\nbb. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in ein\nZweiparteienverfahren überführt, wenn ein Betroffener ein Rechtsmittel oder einen\nEinspruch gegen eine Amtshandlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit einlegt,\nwährend der Antragsteller Abweisung des Rechtsmittels oder Einspruches\nbeantragt. Dessen ungeachtet wird das Verfahren im Allgemeinen als solches der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit fortgeführt, es sei denn, die Anordnung könne durch\nZivilklage angefochten werden (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,\na.a.O., S. 44; derselbe, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz,\nZürich 1954, S. 6 f.; Urteil Bundesgericht 5P.212/2005 vom 22.08.2005, E. 2.2).\nGemäss Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aargauischen\nZivilprozessordnung, 2. A. Aarau 1998, N 2 zu § 297, unter Hinweis auf\nFrank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 5 zu § 211, wird das Verfahren zu einem\nstreitigen durch das Hinzutreten einer Person, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse hat. Damit ein Wechsel der Verfahrensart überhaupt in Betracht kommt,\nmuss also die von Guldener beschriebene Bedingung (Einsprache/Rechtsmittel\ndurch Betroffenen; gegenläufiges Begehren des Antragstellers) eintreten. Es\nmüssen sich im Rechtsbehelfsverfahren, im Vergleich zum erstinstanzlichen\nVerfahren neu ein \"Betroffener\" und ein \"Antragsteller\" gegenüber stehen, das\nheisst mehrere Parteien, die miteinander streiten. Beides unterscheidend, meint\nGuldener mit dem Betroffenen [Einsprecher oder Rechtsmittelführer] offensichtlich\neinen anderen, der nicht der Antragsteller ist. Diese quantitativ (mehr als eine\nPartei) und qualitativ (streitig) veränderte Konstellation ist beim gegenständlichen\nVerfahren auch in zweiter Instanz gerade nicht gegeben. Es tritt im oder durch das\n\nSeite 10 — 13\nRechtsmittelverfahren keine Partei oder ein Betroffener hinzu. Entgegen der\nVorstellung des Beschwerdeführers wird namentlich der Kantonsgerichtspräsident\n(neu der Einzelrichter am Kantonsgericht) als Erstrichter nicht zur seiner\nGegenpartei (zu Letzterem vgl. Urteil Bundesgericht 5P.212/2005 vom\n22.08.2005, E. 2.2). Es bleibt auch im Rechtsmittelverfahren bei einem reinen\nVerfahren der freiwilligen, nicht-streitigen Gerichtsbarkeit. Durch die Beschwerde\ndes in erster Instanz unterliegenden Antragstellers wird es weder streitig noch ein\nMehrparteienverfahren.\n\n5. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, die\nNichtanwendung der Gerichtsferien auf die unentgeltliche Rechtspflege entspringe\neinem seltsamen Verständnis von Vertrauen, sei hochgradig willkürlich und stelle\neine \"Prozessfalle\" dar, ist mangels Substantiierung nicht einzugehen. Namentlich\nwird nicht geltend gemacht, der Erstrichter habe im Anfechtungsobjekt oder in\ndem anschliessend geführten Briefwechsel beim Beschwerdeführer irgendwelches\nkonkretes Vertrauen dahin erzeugt, dass die Beschwerdefrist während den\nGerichtsferien still stehe.\n\n6. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, unter dem Gesichtspunkt\nseines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei unstatthaft, auf nicht zugängliche\nGerichtsentscheide abzustellen. Die in der Vernehmlassung des Erstrichters\nerwähnten Urteile (ZB 04 35 etc.) seien dem Beschwerdeführer nicht zugänglich.\nSie seien in der amtlich veröffentlichten Praxis des Kantonsgerichts nicht enthalten\nund auf der Webseite des Gerichts könne er diese Urteile unter keinem\neinschlägigen Stichwort abrufen.\n\na. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unberechtigt. Der Vorderrichter hat das\nAnfechtungsobjekt nicht auf unpublizierte Präjudizien gestützt (act. 01.A). Auf\nsolche hat er erst vernehmlassend hingewiesen (act. 04), was ihm unbenommen\nist. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, er habe beim Erstrichter\nund/oder bei der Rechtsmittelinstanz Einsicht in nicht publizierte Entscheidungen\nverlangt und dies sei ihm verweigert worden. Damit ist seinem Vorhalt des formell\nunfairen Verfahrens bereits der Boden entzogen.\n\nb. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer in PKG 2003 Nr. 11, E. 4, sowohl\nauf der Webseite des Gerichts (www.kg.gr.ch, Rechtsprechung/PKG ab 1990) als\nauch in Papierform publiziert, Letzteres bei der kantonalen Drucksachen- und\nMaterialzentrale zum Preis von Fr. 46.— erhältlich, nachlesen können: \"Weiter\nhandelt es sich beim Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen\n\n"}