{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-1_2010-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c29b9dd0a1d9a77a843809bc8a0ce789dc0af6c77d38345a30067af738007590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c29b9dd0a1d9a77a843809bc8a0ce789dc0af6c77d38345a30067af738007590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_1", "Checksum": "2dc78b7d0e1d535264a7f5fd35c83d0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2010 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.03.2010 ZK2 2010 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Das Verfahren, in welchem der Anspruch auf\nunentgeltliche Prozessführung zu prüfen ist, wird durch das kantonale\nProzessrecht geregelt. Vorliegend war das im Hauptprozess auf dem Spiele\nstehende Interesse (Nebenfolgen Ehescheidung) zivilrechtlicher Natur, so dass für\ndie unentgeltliche Rechtspflege Art. 42 ff. ZPO zum Zuge kommen. Im gleichen\nErlass bestimmt Art. 62 Abs. 1, dass unter anderem vom 18. Dezember bis und\nmit dem 2. Januar Gerichtsferien herrschen. Während dieser Zeit stehen die\nFristen still und es dürfen keine richterlichen Prozesshandlungen vorgenommen\nwerden. Davon ausgenommen sind jedoch Streitigkeiten, für welche durch Gesetz\noder Verordnung ein summarisches Verfahren vorgeschrieben ist (Art. 62 Abs. 2\nZiff. 4 ZPO) und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 7\nZPO). Zu prüfen ist, ob das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege unter eine\ndieser Bestimmungen fällt.\n\nb. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist ein summarisches\nVerfahren (ZB 05 48 vom 21.11.2005, E. 3; ZGRG 2003/2044, S. 159; vgl. auch\nBeat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen\nZivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 123, unter\nHinweis auf AGVE 1988 67 f.; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 1a zu Art. 289), wobei\ndiese Qualifikation nicht aus entsprechenden Verweisungen der\nEinführungsgesetze zum Bundesprivatrecht (Art. 10 Abs. 1 des\nEinführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB, BR\n210.100], Art. 2 des Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht\n[EGOR, BR 210.200]) abzuleiten ist, sondern sich aus der Natur des in der ZPO\ngeregelten Verfahrens der unentgeltlichen Rechtspflege ergibt. Wesenmerkmale\ndes Summarverfahrens sind insbesondere Schnelligkeit und Einfachheit. Aus Art.\n42 ff. ZPO ergibt sich ohne Zwang, dass das Verfahren der unentgeltlichen\nRechtspflege durchwegs einfach und schnell ausgestaltet ist, weil darin keine\nKontroverse zwischen Privatrechtssubjekten ausgetragen wird, der Richter das\nBeweisergebnis nötigenfalls von Amtes wegen ergänzt, die Beweismittel im\nWesentlichen auf Urkunden/Behördenauskünfte beschränkt sind, das Beweismass\nauf Glaubhaftmachung reduziert ist und die ganze Sache im Verhältnis zum\nHauptverfahren bloss prozessleitender Natur ist. In Summarsachen gelten keine\n\nSeite 6 — 13\nGerichtsferien (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO; Thomas Sutter-Somm; Schweizerisches\nZivilprozessrecht, Zürich 2007, N 881). Auf die Beschwerde von Z. kann bereits\nauf der Grundlage von Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO zufolge Verspätung nicht\neingetreten werden.\n\nc. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich im Wesentlichen um\nLeistungsverwaltung. Gegenstand bildet ein auf ein bestimmtes Rechtsverfahren\nbezogener Fürsorge- und Leistungsanspruch eines Privatrechtssubjekts gegen\nden Staat. Das Verfahren betreffend Klärung und Abwicklung dieses\nLeistungsanspruchs kommt stets und nur auf einseitigen Antrag des\nAnspruchsberechtigten in Gang. Die Person welche einen solchen\nLeistungsanspruch geltend macht, wird denn auch regelmässig nicht wie im\nZivilprozess als Kläger, sondern analog dem Verwaltungsverfahren als Gesuchoder Antragsteller bezeichnet. Damit ist formell (Einparteienverfahren) und\nmateriell (kein Rechtsstreit, sondern Rechtsfürsorge und/oder Vermögensfürsorge\nim privatrechtlichen Bereich) die Zuordnung zur so genannten nicht-streitigen oder\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit vorgezeichnet (Walther J. Habscheid, Schweizerisches\nZivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A. Basel 1990, § 12 Rz 136, 140).\nDie nicht-streitige oder freiwillige Gerichtsbarkeit besteht ihrem Wesen nach in\neinem obrigkeitlichen Verfahren zur Rechtsverwirklichung auf dem Gebiet des\nPrivatrechts, einem Verfahren, in welchem nur eine Person anzuhören sein kann.\nEs handelt sich nicht um ein Parteienverfahren beziehungsweise um ein\nEinparteienverfahren, bei dem Partei/Gesuchsteller ist, wessen Sache behandelt\nwird. Das trifft, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, auf das\nVerfahren der unentgeltlichen Rechtspflege durchwegs zu, namentlich ist die\nGegenpartei des Hauptverfahrens, für welches unentgeltliche Rechtspflege erteilt\nwerden soll, nicht Gegenpartei des Verfahrens betreffend Erteilung der\nunentgeltlichen Rechtspflege. Nach gefestigter Spruchpraxis des Kantonsgerichts\nund seinen Abteilungen sowie nach der Lehre handelt es sich bei der\nunentgeltlichen Rechtspflege daher allgemein um Rechtspflegeakte\neigenständiger Prägung, die auf dem Weg der so genannten nichtstreitigen oder\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgen (vgl. dazu die Entscheidungen des\nKantonsgerichtsausschusses: ZB 01 12 vom 07.11.2001, ZB 03 4 vom\n07.04.2003, ZB 03 25 vom 02.09.2003, ZB 04 4 vom 08.01.2004, ZB 04 35 vom\n06.10.2004, ZB 05 48 vom 21.11.2005, ZB 07 37 vom 28.08.2007; PKG 2003 Nr.\n11 E. 4 (=ZB 03 4) und die Lehre: Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner\nZivilprozess, Kriens 1994, N 1, 3 zu § 133; ZGRG 2003/2044, S. 159; wohl auch\nRies, a.a.O., S. 123, 129). Es handelt sich jedenfalls nicht um ein zivilrechtliches\n\n"}