{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-1_2010-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c29b9dd0a1d9a77a843809bc8a0ce789dc0af6c77d38345a30067af738007590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c29b9dd0a1d9a77a843809bc8a0ce789dc0af6c77d38345a30067af738007590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_1", "Checksum": "2dc78b7d0e1d535264a7f5fd35c83d0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2010 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.03.2010 ZK2 2010 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2010 1\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege (Festsetzung der Entschädigung des Rechtsvertreters; Beschwerdefrist/Gerichtsferien) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Seite 3 — 13\n– dass sich das Festsetzungserfordernis vielmehr direkt aus dem Gesetz ergibt\n(Art. 47 Abs. 4 ZPO), dessen Kenntnis bei einem Rechtsanwalt vorausgesetzt\nwird,\n– dass eine weitere Auseinandersetzung mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Z.\nvom 24. November 2009 unerspriesslich ist,\n– dass vielmehr im folgenden der Honoraranspruch zu prüfen und festzusetzen\nist,\n– dass Rechtsanwalt Z. für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht einen\nAufwand von 32.5 Stunden geltend macht und hiefür bei einem nicht zu\nbeanstandenden Stundenansatz von Fr. 180.— einschliesslich Barauslagen\nund Mehrwertsteuer Fr. 6'522.70 in Rechnung stellt,\n– dass es bei der Berufung von ATE nur noch um ihren Unterhaltsbeitrag (Höhe\nund Beginn) ging,\n– dass das schriftliche Verfahren ohne mündliche Hauptverhandlung durchgeführt\nwurde,\n– dass Rechtsanwalt Z. zur Begründung eine fünfseitige Rechtsschrift einreichte,\n– dass die eigentliche rechtliche Begründung zum Berufungspunkt lediglich gut\neine Seite umfasst (Ziff. 2 und 3), wobei daraus keine zeitraubenden rechtlichen\nAbklärungen ersichtlich sind,\n– dass dafür ein Zeitaufwand von 6 Stunden 15 Minuten ohne Zweifel überhöht\nist,\n– dass es sich rechtfertigt, diesen Aufwand auf 3 Stunden festzusetzen, zumal\nbereits ein Aufwand von 3 Stunden 45 Minuten für Abklärungen im\nZusammenhang mit der Berufung geltend gemacht wurden,\n– dass Rechtsanwalt Z. im weitern eine Anschlussberufungsantwort einzureichen\nhatte, für welche er einen Zeitaufwand von insgesamt 10.5 Stunden verrechnet,\n– dass die Anschlussberufungsantwort einen Umfang von fünf Seiten aufweist, in\nwelchen eigentliche rechtliche Auseinandersetzungen unter Bezugnahme auf\nLehre und Rechtsprechung fehlen,\n– dass vielmehr nur zu gewissen tatsächlichen Rechnungspositionen Stellung\ngenommen wurde und zur eigentlichen Anschlussberufung lediglich sechs\nZeilen geschrieben wurden,\n– dass unter diesen Umständen der geltend gemachte Zeitaufwand weit überhöht\nund auf drei Stunden herabzusetzen ist, zumal keine nennenswerte\nAuseinandersetzung mit der Anschlussberufungsbegründung erfolgte,\n– dass sich diese Reduktion auch deshalb rechtfertigt, weil unter dem 17. und 24.\nJuni 2008 2 ½ Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nverrechnet werden, welches nicht einmal zwei Seiten mit einfach\nbeizubringenden Urkunden umfasst,\n– dass der von Rechtsanwalt Z. geltend gemachte Zeitaufwand somit um\ninsgesamt 10 Stunden 45 Minuten zu reduzieren ist, was zu einem\nverrechenbaren Zeitaufwand von 21 Stunden 45 Minuten führt,\n– dass das Honorar nach Zeitaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 180.—\nsomit auf Fr. 3'915.— zu stehen kommt,\n\nSeite 4 — 13\n– dass die Barauslagen von Fr. 212.— und die Mehrwertsteuer von Fr. 313.65\ndazu zu zählen sind, was einen Honoraranspruch einschliesslich\nMehrwertsteuer von Fr. 4'440.65 ergibt,\n– dass Rechtsanwalt Z. von der Gemeinde Davos bereits Fr. 6'522.70 bezogen\nhat, was eine Differenz von 2'082.05 zum effektiven Honoraranspruch\nausmacht,\n– dass Rechtsanwalt Z. somit zu verpflichten ist, diesen Differenzbetrag der\nGemeinde Davos zu erstatten\".\n\nC.1. Nach einem unerspriesslichen Briefwechsel mit dem\nKantonsgerichtspräsidenten, den Rechtsanwalt Z. nicht als Beschwerde\nverstanden wissen wollte, legte dieser gegen die am 30. November 2009\nmitgeteilte und von ihm am 01. Dezember 2009 empfangene Verfügung am 06.\nJanuar 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht ein. Er beantragte, die\nangefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Honoraranspruch gemäss\ndetaillierter Honorarrechnung vom 17. Dezember 2008 auf Fr. 6'522.70\nfestzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\n2. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 beantragte der\nKantonsgerichtspräsident, auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht\neinzutreten.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Festsetzung\ndes Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO ist\nzulässig (Art. 47a, Art. 232 Ziff. 8 ZPO). Mit seiner Ernennung tritt der im\nVerfahren nach Art. 42 ff., Art. 46 ZPO bestellte Rechtsbeistand in ein\nSonderstatusverhältnis zum Staat. Da in seinem eigenen Interesse liegend, ist er\nlegitimiert, in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung seines\nHonorars zu führen (ZR 94 Nr. 38 E. 3; ZGRG 2003/2044, S. 168). Die\nBeschwerde ist vom Beschwerdeführer bei der zuständigen Instanz (Art. 232 ZPO\nIngress) und formgerecht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegt worden.\n\n2. Bevor materiell geprüft wird, ob die Vorinstanz die Honorarnote zu Recht\ngekürzt hat, stellt sich die Frage, ob die dagegen erhobene Beschwerde\nrechtzeitig ist, was nur dann zutrifft, wenn die Gerichtsferien auch in\nAngelegenheiten der vorliegenden Art gelten. Andernfalls wäre die 20-tägige\nBeschwerdefrist von Art. 233 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten, nachdem das\nAnfechtungsobjekt dem Beschwerdeführer eingestandner- und\n\nSeite 5 — 13\nnachgewiesenermassen am 01. Dezember 2009 zugekommen ist (act. 01, S. 2;\nVerfahren PZ 08 134, act. 10) und er die Beschwerde erst am 06. Januar 2010\n(Poststempel; act. 01) eingelegt hat.\n\n"}