{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-1_2010-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c29b9dd0a1d9a77a843809bc8a0ce789dc0af6c77d38345a30067af738007590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c29b9dd0a1d9a77a843809bc8a0ce789dc0af6c77d38345a30067af738007590edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_1", "Checksum": "2dc78b7d0e1d535264a7f5fd35c83d0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2010 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.03.2010 ZK2 2010 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege (Festsetzung der Entschädigung des Rechtsvertreters; Beschwerdefrist/Gerichtsferien) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:43", "Checksum": "11f982fd643ce10866624a85b22724b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2010 1\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege (Festsetzung der Entschädigung des Rechtsvertreters; Beschwerdefrist/Gerichtsferien) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Seite 2 — 13\n– dass in dieser Verfügung Rechtsanwalt Z. verpflichtet wurde, nach Abschluss\ndes Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemäss Honorarnote\neinzureichen,\n– dass die Kantonsgerichtskanzlei Rechtsanwalt Z. am 23. März 2009 zur\nEinreichung seiner Honorarnote bis zum 03. April 2009 aufforderte, da eine\nsolche beim Kantonsgericht bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen war,\n– dass Rechtsanwalt Z. auf dieses Schreiben nicht reagierte, so dass ihm am 16.\nNovember 2009 eine weitere Frist bis zum 27. November 2009 zur Einreichung\nder Honorarnote angesetzt wurde, ansonsten das Honorar nach richterlichem\nErmessen festgesetzt werde,\n– dass Rechtsanwalt Z. am 20. November 2009 mitteilte, er habe seine\nRechnung am 17. Dezember 2008 der Gemeinde Davos zukommen lassen,\nwelche diese am 09. Januar 2009 bezahlt habe,\n– dass diesem Schreiben die Honorarnote von Z. über insgesamt Fr. 6'522.70\nbeigelegt war,\n– dass der Kantonsgerichtspräsident Rechtsanwalt Z. am 23. November 2009\nmitteilte, als in Graubünden tätiger Rechtsanwalt hätte er wissen müssen, dass\nder Vorsitzende der Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO nach\nAbschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung\nfür die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des\nRechtsvertreters festzusetzen habe, und er nicht einfach die Honorarnote der\nGemeinde Davos zur Bezahlung hätte zustellen dürfen, zumal er in der\nentsprechenden Verfügung ausdrücklich nach Abschluss des Hauptverfahrens\nzur Einreichung der Honorarnote aufgefordert worden sei; der Unterzeichnende\nwerde aufgrund der nunmehr eingereichten Honorarnote den Anspruch prüfen\nund festlegen, wonach allenfalls eine Ausgleichung des bereits bezahlten\nBetrages vorzunehmen sei,\n– dass sich Rechtsanwalt Z. in einem Schreiben vom 24. November 2009\nbezüglich seines Vorgehens auf eine \"Anleitung\" im Haupturteil (S. 26) beruft,\nwonach die entstandenen Kosten der Rechtsvertretung der Landschaft Davos\nGemeinde in Rechnung zu stellen seien,\n– dass Rechtsanwalt Z. mit seinem Schreiben gesamthaft zum Ausdruck bringt,\ndass er sich des Sonderstatus’, in welchem sich der unentgeltliche\nRechtsvertreter zum Staat befindet, offenbar nicht bewusst ist,\n– dass er nämlich vom zuständigen Gericht als Rechtsbeistand berufen wird und\nsomit seine öffentlich-rechtliche Forderung gegenüber dem Kostenträger erst\nentsteht und fällig wird, wenn sein Anspruch vom zuständigen Richter\nfestgesetzt ist,\n– dass er vor dieser Festsetzung und der in der Regel damit einhergehenden\nEntlassung aus dem Sonderstatus-Verhältnis zum Staat niemandem seine\nRechnung für die Aufwendungen im betreffenden Verfahren zum Inkasso\npräsentieren darf,\n– dass im erwähnten Abschnitt des Haupturteils mit keinem Wort erwähnt wird,\ndass der Rechtsvertreter seine Rechnung der Kostenträgerin ohne vorgängige\nPrüfung und Festsetzung des Anspruchs durch den zuständigen Richter\nzustellen dürfe,\n\n"}