1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 13'798.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2009 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 304.00, total somit Fr. 3'304.00, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Die Beklagte hat den Kläger ausseramtlich für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 8'421.15 (inkl. MwSt) und für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'792.85 (inkl. MwSt) zu entschädigen.