II. Da im vorliegenden Fall der Streitwert unter 30'000 Franken liegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 343 Abs. 2 OR vom Kanton Graubünden zu tragen. Die unterliegende Beklagte hat den Kläger aussergerichtlich für beide Instanzen angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat die Kostennoten des klägerischen Anwalts nicht beanstandet. Dem Kläger sind daher die der Beklagten von der Vorinstanz zugesprochene und die vom Kläger vor Kantonsgericht geltend gemachte Entschädigung zuzusprechen. Seite 17 — 18 III. Demnach wird erkannt: