Die von diesem Betrag in Abzug gebrachten Sozialversicherungs- und BVG-Beiträge ergeben sich aus der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2009 und das vom Nettolohn abgezogene Ersatzeinkommen von Fr. 4'079.-- blieb unbestritten. Der eingeklagte Betrag von Fr. 13'798.-- nebst 5 % Zins seit der durch Kündigung erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Kläger damit zuzusprechen.