Seite 16 — 18 d) Ergibt sich aus dem Gesagten, dass der vom Kläger geltend gemachte Lohnanspruch einschliesslich der geforderten Ferienentschädigung gerechtfertigt ist und dass andererseits die Beklagte den Beweis dafür, dass X. aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen 160,8 Stunden zu wenig gearbeitet hat, schuldig geblieben ist, erweist sich das in der Prozesseingabe geltend gemachte Brutto-Guthaben des Klägers von Fr. 20'782.62 als ausgewiesen. Die von diesem Betrag in Abzug gebrachten Sozialversicherungs- und BVG-Beiträge ergeben sich aus der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2009 und das vom Nettolohn abgezogene Ersatzeinkommen von Fr. 4'079.-- blieb unbestritten.