Abgesehen davon, dass sich die teilweise erheblichen Minusstunden nicht damit erklären lassen, dass X. gestattet wurde freitags oft schon gegen 16 Uhr nach Hause zu gehen, dürfte die Arbeitgeberin ihm dieses Entgegenkommen nicht als Minusstunden anlasten. Sind die angeblich fehlenden Stunden aber allem Anschein nach auf unregelmässigen Arbeitsanfall zurückzuführen, dürfen diese dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden, sondern es bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet (vgl. auch BSK, OR I - Portmann, N. 3 zu Art. 324 OR).