Nun handelt es sich beim Geschäft der Beklagten zwar nicht um einen ausgesprochenen Saisonbetrieb, hingegen lässt sich der Stundenkontrolle entnehmen, dass sich Minusstunden konzentriert zu bestimmten Zeiten häuften. War dies nicht darauf zurückzuführen, dass - wie vom klägerischen Rechtsvertreter vermutet wird - Ferienbezüge in der Aufstellung unberücksichtigt blieben, so deutet dies darauf hin, dass der Arbeitsanfall während des Jahres ungleichmässig war. Wäre dies nicht so gewesen, hätte es die Arbeitnehmerin bestimmt nicht zugelassen, dass ihr Arbeitnehmer zeitweise - etwa in den Monaten Mai, Juli und Oktober - massiv zu wenig gearbeitet hätte.