Das Kantonsgericht von Graubünden stellte in einem Urteil vom 20. Juni 2005 fest (ZF 05 12, publiziert in JAR 2006, S. 484), gemäss Lehre und Rechtsprechung bleibe der Arbeitgeber auch bei Minusstunden als Folge eines saisonal unterschiedlichen Arbeitsanfalls gegenüber dem Arbeitnehmer lohnfortzahlungspflichtig und er trage das Betriebsrisiko. Nun handelt es sich beim Geschäft der Beklagten zwar nicht um einen ausgesprochenen Saisonbetrieb, hingegen lässt sich der Stundenkontrolle entnehmen, dass sich Minusstunden konzentriert zu bestimmten Zeiten häuften.