324 OR), wo unter Hinweis auf einen Tessiner Entscheid festgehalten wird, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, die fehlenden Arbeitsstunden zu leisten, sei der Arbeitgeber verpflichtet, den ganzen Lohn zu zahlen. Das Kantonsgericht von Graubünden stellte in einem Urteil vom 20. Juni 2005 fest (ZF 05 12, publiziert in JAR 2006, S. 484), gemäss Lehre und Rechtsprechung bleibe der Arbeitgeber auch bei Minusstunden als Folge eines saisonal unterschiedlichen Arbeitsanfalls gegenüber dem Arbeitnehmer lohnfortzahlungspflichtig und er trage das Betriebsrisiko.