Die Frage der Zuverlässigkeit dieses Beweisstücks ist indessen letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Der klägerische Rechtsvertreter wies in seinem Plädoyer zu Recht darauf hin, dass die Minusstunden als Folge des Geschäftsganges Teil des Betriebsrisikos bilden und somit von der Arbeitgeberin zu tragen sind. Er verweist auf Tobler (a.a.O., N. 1.16 zu Art. 324 OR), wo unter Hinweis auf einen Tessiner Entscheid festgehalten wird, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, die fehlenden Arbeitsstunden zu leisten, sei der Arbeitgeber verpflichtet, den ganzen Lohn zu zahlen.