Nach seinen Zeugenaussagen erstellte B. die von der Beklagten eingelegte Stundenkontrolle aufgrund der ihm vom Arbeitnehmer übergebenen Arbeitsblätter. Als Verwaltungsratspräsident der Y. AG konnte B. zur Sache befragt werden, doch sind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens unverkennbar ist. Wenn der Zeuge und seine Ehefrau geltend machen, die in der fraglichen Aufstellung ausgewiesenen Minusstunden hätten sich aufgrund der von X. gelieferten Stundenzahlen ergeben, so ist schwer verständlich, weshalb die Beklagte nicht