c) Für den Fall, dass das Gericht ihrer Auffassung bezüglich der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht folgen sollte, hält die Beklagte der klägerischen Forderung einen Abzug von Fr. 4'071.-- entgegen für angeblich von X. im Jahre 2008 zuwenig geleistete 160,8 Arbeitsstunden. Sie stützt sich dabei auf eine Stundenkontrolle, welche B. angeblich aufgrund von Arbeitsblättern des Arbeitnehmers erstellt haben soll. Die Zeugin C. sagte dazu aus, die Angestellten würden die Stundenkontrolle selbst führen, und die entsprechenden Daten würden sodann von ihrem Mann auf den Computer übertragen.