Der Berufungskläger verlangt fünf Monatsbetreffnisse von insgesamt Fr. 1790.95. Diese Forderung ist berechtigt, bringt X. doch bei der Berücksichtigung seines von Mitte April bis Ende Mai erzielten Ersatzeinkommens auch den gegenüber seinem neuen Arbeitgeber bestehenden Ferienanspruch in Abzug. Die geltend gemachte Ferienentschädigung ist dem Kläger folglich zuzusprechen.