Seite 14 — 18 beziehen, hätte er sich berechtigterweise dem Vorwurf ausgesetzt, nicht alles daran gesetzt zu haben, den Schaden seiner früheren Arbeitgeberin möglichst gering zu halten. Nachdem es ihm aber gelang, nach zwei Monaten eine neue Stelle anzutreten, ist es gerechtfertigt, ihm seinen Ferienanspruch durch eine Geldleistung abzugelten. Die Ferienentschädigung entspricht unbestrittenermassen dem zwölften Teil oder 8,33 % eines Monatslohns, also Fr. 358.19 pro Monat. Der Berufungskläger verlangt fünf Monatsbetreffnisse von insgesamt Fr. 1790.95.