Nachdem die Arbeitgeberin ihm zu erkennen gegeben hatte, dass seine Arbeitsleistungen nicht mehr erwünscht seien, obwohl sie mehrmals betont hatte, dass sie wegen des Totalausverkaufs sehr beschäftigt gewesen sei und sie daher die fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers in einem denkbar unglücklichen Zeitpunkt getroffen habe, war für den Kläger offenkundig, dass er sich um eine neue Arbeitsstelle kümmern musste. Es liegt auf der Hand, dass er sich in dieser Situation nicht vorrangig mit Ferienplänen befassen konnte, sondern sich nun ganz auf die Arbeitssuche zu konzentrieren hatte.