Nachdem X. seine volle Arbeitsfähigkeit am 12. Februar 2009 wieder erlangt hatte, verblieben ihm bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses Ende Mai noch rund dreieinhalb Monate. Nachdem die Arbeitgeberin ihm zu erkennen gegeben hatte, dass seine Arbeitsleistungen nicht mehr erwünscht seien, obwohl sie mehrmals betont hatte, dass sie wegen des Totalausverkaufs sehr beschäftigt gewesen sei und sie daher die fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers in einem denkbar unglücklichen Zeitpunkt getroffen habe, war für den Kläger offenkundig, dass er sich um eine neue Arbeitsstelle kümmern musste.