Abgesehen davon, dass nach dem oben Gesagten die Frage, ob eine Freistellung erfolgt ist oder nicht, keine entscheidende Bedeutung hat, gelangt das Kantonsgericht aufgrund der gegebenen Umstände zum Schluss, dass dem Kläger ein Anspruch auf Abgeltung seines Ferienanspruchs durch eine Geldleistung zusteht. Nachdem X. seine volle Arbeitsfähigkeit am 12. Februar 2009 wieder erlangt hatte, verblieben ihm bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses Ende Mai noch rund dreieinhalb Monate.