Angesichts dieser verschiedenen klaren Äusserungen seitens der Beklagten erstaunt es, dass diese heute dem Kläger das Recht auf Ferienentschädigung hauptsächlich mit dem Hinweis auf dessen Freistellung abzusprechen versucht. Abgesehen davon, dass nach dem oben Gesagten die Frage, ob eine Freistellung erfolgt ist oder nicht, keine entscheidende Bedeutung hat, gelangt das Kantonsgericht aufgrund der gegebenen Umstände zum Schluss, dass dem Kläger ein Anspruch auf Abgeltung seines Ferienanspruchs durch eine Geldleistung zusteht.