Schliesslich führte der Anwalt der Beklagten in seinem Schreiben vom 17. März 2009 an den klägerischen Rechtsvertreter aus, es liege kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor und X. werde auch nicht freigestellt, da das Arbeitsverhältnis bereits Ende Januar 2009 aufgrund der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers aufgelöst sei. Angesichts dieser verschiedenen klaren Äusserungen seitens der Beklagten erstaunt es, dass diese heute dem Kläger das Recht auf Ferienentschädigung hauptsächlich mit dem Hinweis auf dessen Freistellung abzusprechen versucht.