von einer Freistellung ist nirgends die Rede. Am 24. Februar 2009 bestätigte die Y. AG diese Auffassung gegenüber der G. Rechtsschutz-Versicherungen AG, und sie stellte ausdrücklich fest, nachdem sie von einem bereits aufgelösten Vertragsverhältnis ausgehe, könne X. durch sie weder freigestellt noch aufgefordert werden, die Arbeit wieder aufzunehmen. Schliesslich führte der Anwalt der Beklagten in seinem Schreiben vom 17. März 2009 an den klägerischen Rechtsvertreter aus, es liege kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor und X. werde auch nicht freigestellt, da das Arbeitsverhältnis bereits Ende Januar 2009 aufgrund der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers aufgelöst sei.