Seite 13 — 18 Die Arbeitgeberin verneint das Recht X.s auf die Abgeltung des Ferienanspruchs durch eine Geldleistung vor allem mit dem Argument, der Arbeitnehmer sei spätestens am 12. Februar 2009 freigestellt worden. Der Berufungskläger widerlegt diese Darstellung durch eindeutige Fakten. In der Tat versteifte sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2009 darauf, der Arbeitnehmer habe den Arbeitsvertrag durch sein Verhalten fristlos aufgelöst; von einer Freistellung ist nirgends die Rede.