329d OR) führt aus, wegen des zwingenden Abgeltungsverbots müssten die Ferien auch während der Kündigungsfrist grundsätzlich in natura bezogen werden. Dem könnten indessen die Notwendigkeit von Freizeit zur Stellensuche oder das Vertrauen auf eine bereits zugesagte Ferienzeit entgegenstehen; dabei wird auf den soeben erwähnten Entscheid des Bundesgerichts verwiesen.