Das Bundesgericht stellt sich auf den Standpunkt (BGE 117 II 272), das Recht auf Abgeltung der Ferien durch Geldleistung müsse in jedem Falle anerkannt werden, wenn der Arbeitsvertrag nur noch relativ kurze Zeit, zum Beispiel zwei bis drei Monate dauere. Dies sei gerechtfertigt, wenn der Arbeiter eine neue Anstellung suchen müsse und nicht in der Lage sei, seine Ferien zu organisieren und zu beziehen oder wenn er sofort eine neue Stelle antreten müsse. Portmann (BSK OR I, N. 12 zu Art. 329d OR) führt aus, wegen des zwingenden Abgeltungsverbots müssten die Ferien auch während der Kündigungsfrist grundsätzlich in natura bezogen werden.