Im Falle der Freistellung werden bezüglich nicht bezogener Ferien im Prinzip die gleichen Regeln angewandt wie bei der normalen Kündigung, das heisst die Ferien müssen bei einer Freistellung von längerer Dauer bezogen werden (Handbuch des Arbeitgebers, Centre Patronal, Bern, Kapitel III-12a und IV-4). Das Bundesgericht stellt sich auf den Standpunkt (BGE 117 II 272), das Recht auf Abgeltung der Ferien durch Geldleistung müsse in jedem Falle anerkannt werden, wenn der Arbeitsvertrag nur noch relativ kurze Zeit, zum Beispiel zwei bis drei Monate dauere.