Ferienzweck (Erholung) nicht mehr erreicht werden kann, wenn die Ferien während der Kündigungsfrist bezogen werden müssen; dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle suchen muss und ein grosser Teil der Kündigungsfrist durch Ferientage konsumiert würde. Im Falle der Freistellung werden bezüglich nicht bezogener Ferien im Prinzip die gleichen Regeln angewandt wie bei der normalen Kündigung, das heisst die Ferien müssen bei einer Freistellung von längerer Dauer bezogen werden (Handbuch des Arbeitgebers, Centre Patronal, Bern, Kapitel III-12a und IV-4).