Der Kläger bestreitet hingegen, dass er freigestellt worden sei und verweist dazu auf verschiedene mündliche und schriftliche Äusserungen der Beklagten. - Wie oben dargestellt, ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst wurde, sondern erst am 31. Mai 2009, auf welches Datum es bereits im Oktober 2008 gekündigt worden war, sein Ende fand. Im gekündigten Arbeitsverhältnis gewährt der Arbeitgeber im Prinzip die restlichen Ferientage während der Kündigungsfrist; ist dies mit Rücksicht auf den Betrieb nicht möglich, so kann das Ferienrecht durch Geldleistung abgegolten werden. Das Ferienrecht wird ebenfalls in Geldleistung umgewandelt, sofern der