b) Die Beklagte bestreitet den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ferienspruch vor allem mit dem Hinweis, X. sei - falls das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst worden sei - spätestens am 12. Februar 2009 freigestellt worden und hätte folglich genügend Zeit gehabt, die ihm zustehenden Ferientage zu beziehen. Der Kläger bestreitet hingegen, dass er freigestellt worden sei und verweist dazu auf verschiedene mündliche und schriftliche Äusserungen der Beklagten.