In der Berufungsverhandlung bestätigten die Parteivertreter ihre vor erster Instanz vertretenen Auffassungen. Von der Beklagten nicht bestritten wurde hingegen, dass der Kläger für den Fall, dass das Gericht nicht vom Vorliegen einer fristlosen Auflösung des Arbeitsvertrages ausgehen sollte, grundsätzlich Anspruch auf vier Monatslöhne zu je 4'300 Franken erheben kann und dass ihm für die Monate Januar bis Mai 2009 ein entsprechender Anteil am 13. Monatslohn zusteht. Jedenfalls wurden weder in der Prozessantwort noch in den Plädoyers des Rechtsvertreters der Y. AG diesbezüglich Einwände erhoben, vielmehr beschränkte sich die Beklagte auf die Bestreitung der Ferienentschädigung, und