Er bestritt sodann die von der Beklagten geltend gemachten Minusstunden. Der Anwalt der Beklagten beharrte hingegen darauf, dass X. freigestellt worden sei und die Schlüssel abgegeben habe, er hätte folglich genügend Zeit zum Bezug der Ferien gehabt. Er bestand auch auf der Schlüssigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Stundenkontrolle. In der Berufungsverhandlung bestätigten die Parteivertreter ihre vor erster Instanz vertretenen Auffassungen.