Er habe folglich keinen Anspruch auf eine Ferienentschädigung und habe im Übrigen im Jahre 2008 160,8 Stunden zu wenig gearbeitet, was einem Monatslohn entspreche. Der klägerische Rechtsvertreter bestritt vor erster Instanz, dass eine Freistellung erfolgt sei und stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger hätte in der fraglichen Zeit ohnehin nicht verpflichtet werden können, seine Ferien zu beziehen, da seine Erholung nicht gewährleistet gewesen wäre. Er bestritt sodann die von der Beklagten geltend gemachten Minusstunden.